Hundeschule
Ab 1. Juni 2025 gilt das neue Hundegesetz im Kanton Zürich. Unabhängig von Rasse und Grösse eines Hundes, müssen ab dem 1. Juni 2025 alle Hundehalter die obligatorischen Kurse besuchen.
Lina Hundert % wau! bietet die theoretischen und praktischen Hundekurse an.
Theoriekurs
Daten für den Theoriekurs:
28. Oktober / 2. Dezember 2025 bei Lina Hundert % wau!, Nassackerstrasse 18, 8952 Schlieren, jeweils 18.30 Uhr
Der Kurs dauert ca. 2 bis 2.5 Stunden und schliesst mit einer Prüfung ab.
Die Kursgebühr beträgt CHF 110.- inkl. Prüfung / Nur Prüfung CHF 30.-
Wenn die Prüfung nach dem Theoriekurs nicht bestanden wird, kann sie wiederholt werden.
Praktische Übungslektionen
Die praktischen Übungslektionen finden jeweils am Montag 18.00 Uhr statt (teilweise auch nach individueller Absprache) und dauern 1 Stunde. Ein Einstieg ist jederzeit möglich.
In den praktischen Übungslektionen werden Lernziele erarbeitet, die zu Hause geübt werden müssen. Alle Lernziele müssen erreicht werden. Der angemeldete Hund muss mindestens 6 Monate alt sein.
Übersicht Lernziele: https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/umwelt-tiere/tiere/veterinaeramt/hunde/rev--huv-2025/lernziele_praktische_hundeausbildung250321.pdf
Der Kurs findet im öffentliche Raum statt. Wir möchten realistische Alltagssituationen. Der genaue Übungsort in Schlieren wird den Teilnehmenden vor Kursbeginn mitgeteilt.
Die Kursgebühr für die 6 praktischen obligatorischen Kurslektionen beträgt CHF 330.- inklusive der notwendigen Dokumentation in AMICUS.
Anmeldung bitte per Kontaktformular mit dem Vermerk Anmeldung Praktische Hundekurse oder Theoriekurs
Hundegesetz Zürich 2025 - das Wichtigste in Kürze
- Jeder Hundehalter, der seinen Hund ab dem 1. Juni 2025 bekommt, muss in Zürich die obligatorischen Kurse besuchen. Rasse und Grösse des Hundes ist egal.
- Ein Theoriekurs mit abschliessender Prüfung ist für Neuhundehalter Pflicht, oder wenn länger als 10 Jahre kein Hund gehalten wurde.
- Der Theoriekurs kann frühestens ein Jahr vor oder spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton absolviert werden.
- Der praktische obligatorische Hundekurs umfasst sechs Kurslektionen und muss von allen Hundehaltern absolviert werden. Ein Pflichtenheft muss mit dem Hund trainiert und erfüllt werden.
- Der Hund muss bei Beginn der praktischen Kurslektionen mindestens 6 Monate alt sein.
- Spätestens 12 Monate nach Beginn der Hundehaltung oder dem Zuzug in den Kanton Zürich müssen die praktischen Kurslektionen abgeschlossen sein.
Hundehalter, die ihren Hund vor dem 1. Juni 2025 bekommen haben, müssen jedoch noch gemäss dem alten Hundegesetz die obligatorischen Kurse besuchen.
Die praktische Kurslektionen müssen alle Hunde, die ab dem 1. Juni 2025 in den Kanton Zürich zuziehen, bzw. deren Hundehalter, müssen einen praktischen Hundekurs absolvieren. Die praktische Ausbildung umfasst sechs Kurslektionen.
Der Hund muss bei Beginn der praktischen Kurslektionen mindestens 6 Monate alt sein. Spätestens 12 Monate nach Beginn der Hundehaltung oder dem Zuzug in den Kanton Zürich müssen die praktischen Kurslektionen abgeschlossen sein.
Ausnahmen von den praktischen Hundekursen
Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht für Hundehalter, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug in den Kanton Zürich älter als zehn Jahre ist.
Zudem gibt es weitere Ausnahmen. In folgenden Fällen müssen Hundehalter keine praktische Hundeausbildung absolvieren:
- Hundehalter, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug des Hundehalters Person in den Kanton Zürich älter als zehn Jahre ist, müssen keine praktische Hundeausbildung absolvieren.
- Hundehalter, die in den Kanton Zürich zuziehen und eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramts gleichwertig ist, müssen keine praktische Hundeausbildung absolvieren.
- Hundehalter, die den Hund vom Ehe- oder Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt, müssen keine praktische Hundeausbildung absolvieren.
- Hundehalter, die gemäss §16 d Abs. 1 eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner haben, müssen keine praktische Hundeausbildung absolvieren.
- Hundehalter, die ihre Hunde für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps einsetzen, müssen keine praktische Hundeausbildung absolvieren.
- Hundehalter, die einen vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhund einsetzen, müssen keine praktische Hundeausbildung absolvieren.
Ausserdem kann das Veterinäramt Zürich einen Hundehalter auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn der Hundehalter aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann oder einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.